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Ulrich Jochem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Saarlouis

Minijobber haben Anspruch auf Feiertagslohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf Feiertagsgehaltszahlung, wenn der Feiertag auf einen Einsatztag fällt und sie nach einem festen Einsatzplan z.B. von Montag bis Donnerstag arbeiten und der Mittwoch mit einem Feiertag zusammen fällt. Viele Minijobber machen diesen Anspruch nicht geltend und arbeiten an einem weiteren Tag in dieser Woche. 

 

Weit verbreitet ist, dass Minijobber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, ob wohl ihnen diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ebenso zusteht, wie sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten. 

 

Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. 

 

Vielfach nicht beachtet wird, dass Minijobber nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber auch nicht durch eine entsprechende Vereinbarung verhindern. 

Ist der Urlaub bei Beendigung des Minijobs nicht genommen worden, so kann eine Abgeltung (Zahlung) verlangt werden. 

 

Also: Dazu können wir Sie gerne beraten. Sprechen Sie uns an! 

Detektivkosten wegen Überwachung.

Wer zahlt?

 

Ein Arbeitgeber hatte Hinweise auf eventuell strafbares Verhalten einer Führungskraft erhalten. Der Arbeitnehmer, der ein Jahreseinkommen von 450.000 € hatte, wurde überwacht.

Die Überwachung, bei der erhebliche Verfehlungen nachgewiesen werden konnten, kostete 210.000 €. Der Arbeitgeber kündigte und verlangte den Ersatz der Detektivkosten. Das BAG lehnte dies ab. Nur wenn der Verdacht einer erheblichen Verfehlung besteht, kommt eine Kostenerstattung der Detektivkosten in Betracht. Außerdem muss sich dieser Verdacht bestätigen und die Detektivkosten für die Überwachung müssen erforderlich gewesen sein. Dies hatte das Unternehmen jedoch nicht vorgetragen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.04.2021 - 8 AZR 267/20

Ausnahmsweise keine Entgeltfortzahlung

Der Fall kommt so selten nicht vor. Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin gibt zusammen mit dem Kündigungsschreiben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit gleichem Datum ab, die dann auch noch genau so lange dauert, wie das Arbeitsverhältnis, also bis zum Kündigungstermin (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses).

 

In einem solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Da der/die beweispflichtige Arbeitnehmer/in nicht weitergehend zu der Erkrankung vorgetragen und auch den behandelnden Arzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, konnte von Arbeitnehmerseite das Vorliegen einer entgeltfortzahlungspflichtigen Erkrankung nicht nachgewiesen werden. Die Klage war vom BAG daher abzuweisen.

 

Der/die Arbeitnehmer/in ging leer aus.